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Versicherungsbedingungen
Charteragentur und Charterfirma (Stützpunkt) müssen von UNIQA anerkannt sein!
Diese Versicherung gilt für einen Chartertörn.
Versicherungsnehmer/ Prämienzahler
* Vertragspartner / Vercharterer (lt. Liste)
* Versicherter: w.o. für vom Charterer beantragte Versicherungen
Versichert ist
Weder das gecharterte noch ein Ersatzschiff können vom Vercharterer zum vereinbarten Zeitpunkt durch folgende Ursachen zur Verfügung gestellt werden:
* sollte zwischen Buchung und Antritt des Törns der vermittelte Vercharterer in Insolvenz gehen, und eine Durchführung des Törns nicht möglich sein
* wegen Nichtweiterleitung der Kundengelder
* durch einen Bootsunfall das Boot derart beschädigt bzw. wegen Bootsuntergang das vermittelte Boot nicht verfügbar sein und auch kein Ersatzboot für den gebuchten Törn beschafft werden kann.
( Ersatzschiff: Definition nach Allgem. Charterbedingungen: Eine in Größe, Kabinen- und Kojenanzahl sowie Ausstattung vergleichbare Yacht. Diese muß bis spätestens ¼ der vereinbarten Charterdauer, maximal 3 Tage, zur Verfügung gestellt werden.)
Regressmöglich von UNIQA am Vercharterer (Charterbasis).
Leistungen
Ersetzt wird für einen Chartertörn:
Bei Insolvenz/ Nichtweiterleitung der Kundengelder
Charterpreis (max. EUR 5,000.- pro Woche, max 15,000.- pro Törn) Kumulgrenze EUR 150,000.-Mehrkosten für Flüge,etc, höhere Charterkosten bis EUR 1,500.- pro Törn Kumulgrenze EUR 150,000.-
Geltungsbereich: WELTWEIT
Nicht versichert sind
* Der Ausfall der Charter, sofern der Vercharterer dem Versicherten eine andere Charteryacht mit gleicher Kabinenanzahl angeboten hat und dieser die Ersatzyacht ablehnt.
* Der Ausfall der Charter aufgrund eines Zustandes, den der Versicherte selbst zu verantworten hat.
* Minderungen des Charterpreises aufgrund von Unzufriedenheit oder Fehlen von zugesicherten Eigenschaften (wie z.B. Sauberkeit, Beiboot, Außenborder, Zusatzsegel, etc.), sofern dadurch die Fahrtüchtigkeit der gecharterten Yacht weiterhin sichergestellt ist.
* Ein zumutbarer Ausfall der Charter wegen zu später Rückgabe des Vorcharterers oder einer Reparatur von 24 Std. pro Charterwoche.
* Charterpreise die nicht über Banktransferwege (Überweisungen / Kreditkarten) und nicht direkt an den Vercharterer (Agentur / Basis) gezahlt wurden.
Obliegenheiten
Der Antrag auf Reisepreisabsicherungsversicherung ist bei Abschluss des Chartervertrages beim Versicherer zu beantragen, der Versicherungsschutz beginnt mit Einzahlung der Prämie.
Versicherer
UNIQA Österreich Versicherungen AG, 1029 Wien, Untere Donaustraße 21. Sitz der Gesellschaft Wien, FN 46466 h beim Handelsgericht Wien, DVR: 0664367.
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